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Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der…
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7…
Dies gilt auch für den Zustand der Flächen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den…
Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der…
Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten…
Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Lebensräume…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.