Art. 97 32023R2124
Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Fangtätigkeiten auf Knorpelfischarten sowie auf Hai- und Rochenarten, die in den Anhängen II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des MittelmeersABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 3 . aufgeführt sind, in allen GSA gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.