Art. 101 32023R2124
Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet strengerer Maßnahmen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7 ). ergeben.