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Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen, auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen — nämlich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks , des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets , des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und des am 21. April 1992 in Bukarest unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres —, und im Zusammenhang mit Fischereimaßnahmen in den im Rahmen der GFP eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.
Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen…
Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige…
Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder…
Die Mitgliedstaaten setzen bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen alles daran, um eine enge Abstimmung mit allen betreffenden…
Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.