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Im Einklang mit der im Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtung im Rahmen des 8. Umweltaktionsprogramms müssen die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.
Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das 8. Umweltaktionsprogramm eingerichtet und bestätigt, dass Überwachung,…
Im 8. Umweltaktionsprogramm wird die unverzügliche Schaffung eines verbindlichen Rahmens der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei…
Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten…
Um einen angemessenen Umgang mit Umweltrisiken zu gewährleisten, für angemessene Klimaschutzmöglichkeiten zu sorgen und die damit verbundenen Transaktionskosten…
In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer…
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates muss der Bericht über die Lage der Energieunion Angaben zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.