Erwägungsgrund 12 32024R2063
Die Behörde befand, dass sie auch ohne die Interventionsstudie am Menschen von Myers et al., 2006, die vom Antragsteller als geschützt bezeichnet wird, zu dieser Schlussfolgerung hätte gelangen können.
Die Behörde befand, dass sie auch ohne die Interventionsstudie am Menschen von Myers et al., 2006, die vom Antragsteller als geschützt bezeichnet wird, zu dieser Schlussfolgerung hätte gelangen können.