Erwägungsgrund 4 32024R2105
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss die Kommission bei dieser Prüfung jedoch auch andere legitime Faktoren berücksichtigen, die für die Angelegenheit relevant sind.