Erwägungsgrund 8 32024R2105
Daher entspricht eine wie oben beschriebene Angabe nicht Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, demzufolge keine mehrdeutigen oder irreführenden nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen. Selbst wenn die betreffende gesundheitsbezogene Angabe nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würde, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, weshalb sie nicht für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden sollte. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission, die die gleiche Feststellung in Bezug auf Glukose und den Beitrag zum Energiestoffwechsel enthält.