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In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der FGE.216 Revision 2 (FGE.216Rev2), 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), eine aneugene Wirkung hervorruft. Da die Ergebnisse der verfügbaren In-vivo-Mikronukleustests nicht schlüssig waren, kann für keinen Stoff in FGE.216Rev2 und somit auch nicht für 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eine potenzielle In-vivo-Aneugenität ausgeschlossen werden. Dementsprechend wies die Behörde darauf hin, dass weitere Daten erforderlich seien, um die Bewertung abzuschließen.
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der…
In Erwartung der Neubewertung der zusätzlichen Daten der interessierten Unternehmer durch die Behörde und im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten vom…
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung…
Im Jahr 2016 wurden weitere Daten zu den betreffenden Stoffen übermittelt. Nach Eingang dieser Daten forderte die Behörde mit Schreiben vom 8. November 2016, 9.…
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 26. März 2014 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass sie Sicherheitsbedenken für…
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.