Erwägungsgrund 178 32024R2509
Es sollte klargestellt werden, dass jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Evaluierung umfasst. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Evaluierung sein.
Es sollte klargestellt werden, dass jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Evaluierung umfasst. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Evaluierung sein.