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Um Teilnehmer und Empfänger angemessen zu informieren und sicherzustellen, dass sie ihr Recht auf Verteidigung ausüben können, sollte Teilnehmern und Empfängern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, bevor eine Maßnahme getroffen wird, durch die sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden, und sie sollten über die Rechtsbehelfe informiert werden, die ihnen zur Anfechtung einer solchen Maßnahme zur Verfügung stehen.
Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme…
Unter Berücksichtigung des vorläufigen und vorbeugenden Charakters der von den Zollbehörden in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.