Erwägungsgrund 134 32024R2509
Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dieser Verordnung übertragen werden.