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Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder Stelle ausschließen, wenn sie ihre mangelnde Integrität dadurch unter Beweis gestellt hat, dass sie rechtswidrig gehandelt und somit die in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Werte verletzt hat, etwa Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe, wenn durch das Verhalten die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt werden kann.
Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe oder ähnliche Handlungen, die…
Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei…
Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige…
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nationale Maßnahmen,…
Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als…
Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden und dabei sollte insbesondere die Schwere der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.