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Im Fall einer vorsätzlich und ungerechtfertigterweise mangelnden Zusammenarbeit bei Untersuchungen, Überprüfungen oder Prüfungen, die von einem Anweisungsbefugten, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt werden, sollte ein autonomer Ausschlussgrund zum Tragen kommen, da dies schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union haben kann.
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsübereinkünften mit Drittländern und internationalen…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen…
Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen und…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Zuschussvereinbarungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.