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Die Entscheidung, über einen Ausschluss einer Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle, und die Entscheidung zur Veröffentlichung der damit zusammenhängenden Informationen sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten unter Berücksichtigung seiner Verwaltungsautonomie getroffen werden. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung und in Fällen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vertragsverletzung sollte der zuständige Anweisungsbefugte seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gremiums auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung treffen. In Fällen, in denen die Dauer des Ausschlusses nicht in der rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgelegt wurde, sollte das Gremium auch die Dauer des Ausschlusses bewerten.
Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen…
Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten: Erwägt…
Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine Person oder Stelle nach Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c…
Der/Die Anweisungsbefugte nimmt keine Entscheidung über einen Ausschluss und keine Entscheidung über die Verhängung finanzieller Sanktionen bezüglich einer…
Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei…
Auf Antrag des Anweisungsbefugten sollte das Gremium des Früherkennungs- und Ausschlusssystems die Möglichkeit haben, seine Empfehlungen im Wege eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.