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Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 und der damit verbundenen Basisrechtsakte sollten bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen — insbesondere in Bezug auf den Verfall und die Übertragung sowie die Aufhebung von Mittelbindungen und die Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln — gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt…
An den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Einträgen bezüglich Eigenmitteln können Änderungen gemäß…
Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten die Verweise auf Basisrechtsakte ersetzt und die Verweise auf den Beschluss (EU, Euratom)…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere zur geteilten…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.