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Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und in den Verordnungen (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 nichts anderes bestimmt ist und ungeachtet des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung.
Mittelbindungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 werden nach Maßgabe der genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.
Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.
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