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Auch wenn finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien ex post belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wieder eingezogen werden.
Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch…
Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren…
Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des Jahresbudgets festgelegt und nach…
Finanzielle Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union dürfen 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen…
Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung…
Die Verfahren, die von den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen bei Beantragung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.