Erwägungsgrund 226 32024R2509
Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand sollten durch Basisrechtsakte genehmigt werden. Werden Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden.