Erwägungsgrund 233 32024R2509
Die Anwendung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte eine flexible Durchführung des Finanzierungsprogramms unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität und des Haushaltsausgleichs gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV ermöglichen. Die Kosten des Finanzierungsprogramms sollten vollständig von den Begünstigten getragen werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Kostenzurechnungsmethode, mit der die transparente und anteilige Kostenzurechnung sichergestellt ist. Die Rückzahlungsverpflichtungen sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung weiterhin den Begünstigten des finanziellen Beistands obliegen.