Art. 7a 32004R0601
Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen:
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:
Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78);
Müll;
Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten oder
Müllverbrennungsasche;
in die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden;
in den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp . innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.