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Tabelle 1 Art: Japanische Makrele (Scomber japonicus) Gebiet: NPFC-Übereinkommensbereich Union 6 000 (2)(3)(4) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. NPFC- Vertragsparteien, einschließlich der Union 94 000 (1)(2)(3) TAC entfällt (1) Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: Trawler* (MAS/NPFC-TR) Ringwade nfänger* (MAS/NP FC-PS) 14 000 80 000 * Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen. (2) Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fischfang betreiben darf. (3) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen. (4) Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).
die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw.…
die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw.…
Tabelle 1 Art: Japanische Makrele Scomber japonicus Gebiet: NPFC-Übereinkommensbereich Union 6 000 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96…
Auf ihrer Jahrestagung 2024 hat die Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) Anpassungen an Maßnahmen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im…
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 11A Fischerei auf Japanische Makrele (1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich…
(1) In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C). Art: Makrele Scomber scombrus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.