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Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut sind.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer Vertragsparteien einladen, die Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.
Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format,
Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen, und
Namen und Daten aller anderen Beamten, die Zugriff auf die NEAFC-Websites und -Anwendungen für Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung erhalten sollen.
Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 3 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 3 genannten Listen mit, die sie wiederum unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen…
Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die NEAFC-Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Inspektions-…
Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den…
Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im…
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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