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Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können, und stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die NEAFC-Regelung ab.
Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
die Namen und die eindeutigen Nummern der NEAFC-Inspektoren, einschließlich ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse; und
die Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen und E-Mail-Adressen), die in dem betreffenden Jahr für die NEAFC-Regelung abgestellt werden.
Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen mit, die sie wiederum an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen werden auf elektronischem Wege in den in Anhang XIV festgelegten Formaten bereitgestellt.
Für die NEAFC-Regelung abgestellte Inspektionsschiffe mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von einem solchen Schiff eingesetzte Beiboot führen den NEAFC-Inspektionswimpel gemäß Anhang XV. Die für die NEAFC-Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen.
Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den gesicherten Teil der NEAFC-Website oder gemäß Anhang XVI.
Die Mitgliedstaaten melden den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge der EFCA, die alle Einsätze der Union koordiniert und das Datum und die Uhrzeit aufzeichnet, zu dem die Inspektionsschiffe und -flugzeuge ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA bis zum 1. Februar eines jeden Jahres gemäß der Regelung die folgenden Informationen: Bis zum 1.…
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen…
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts.…
Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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