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Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die NEAFC-Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Inspektions- und Überwachungstätigkeiten bereit („NEAFC-Inspektoren“).
Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Format aus.
Die NEAFC-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.
Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen.
Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Maße.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.
Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im…
Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut…
Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und keine Belästigung…
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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