Art. 33 32004R0601
Kontrolle von Fischereifahrzeugen der Nichtvertragsparteien
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes in ihre Häfen einlaufende Schiff einer Nichtvertragspartei gemäß Artikel 32 von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 kontrolliert wird.
(2)
Schiffe, die gemäß Absatz 1 kontrolliert werden, dürfen an Bord mitgeführte, unter die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen fallende Fischarten nur dann anlanden oder umladen, wenn das Schiff nachweist, dass diese Fische unter Einhaltung dieser Maßnahmen und der Vorschriften des Übereinkommens gefangen wurden.