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Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Unionsgewässern in den folgenden geografischen Gebieten Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Bastardmakrele (Trachurus spp.) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) befischen:
dem Übereinkommensgebiet und
den Unionsgewässern von CECAF.
Maßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Übereinkommensgebiet und in den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen…
Fischereifahrzeuge der Union mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; und
Diese Verordnung gilt für gewerbliche Fischerei, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundfischbestände in Unionsgewässern oder von…
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in…
Aus denselben Gründen sollten die Artikel 54b und 54c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates mit bestimmten Kontrollmaßnahmen für die Fischerei auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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