Art. 52 32024R2594
Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich insgesamt mehr als 3000 Tonnen der in Artikel 48 genannten Arten gewogen werden. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste ihrer Häfen, die diese Schwellenwerte erreichen und in denen diese Anforderungen gelten müssen.
Die Überwachung gilt für die Anlande- und Verarbeitungsorte und -einrichtungen und erstreckt sich auf den Ablauf von der Anlandung der Fische bis hin zum Abschluss des Wiegens. Diese Anforderung gilt nicht während des Transports angelandeter Fänge zur Verarbeitungs- und Wiegeeinrichtung.
Die für das Wiegen verantwortliche Person
gewährt den zuständigen Behörden einen Live-Streaming-Zugang zu den Überwachungsdaten und
speichert die Überwachungsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren und stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung.
Die gemäß diesem Artikel erhobenen Daten werden ausschließlich für Fischereikontrollzwecke und nicht für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.