Art. 51 32024R2594
Entfernungsbestimmungen
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen wechseln das Fanggebiet, in dem sie tätig sind, von der Position eines früheren Fangeinsatzes, bei dem mehr als 10 % (Lebendgewicht) der Fänge einer der in Artikel 48 genannten Arten aus Fängen bestehen, die unterhalb der einschlägigen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen.