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In Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich mehr als 3 000 Tonnen bestimmter pelagischer Arten gewogen werden und in denen Anlandungen dieser Arten über 10 Tonnen durchgeführt werden, sollten nur die Anlandungen und das Wiegen von Anlandungen über 10 Tonnen mithilfe von Kamera- und Sensortechnologien überwacht werden, wodurch die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei ausgenommen werden. Zur Bestimmung der Schwelle von 3 000 Tonnen sollten alle Anlandungen gezählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der Häfen veröffentlichen, die diese Schwellenwerte erreichen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Schwellen sowie die Methoden zu ihrer Berechnung anzupassen, wenn diese Aspekte in zukünftigen Vereinbarungen zwischen Küstenstaaten oder in Vereinbarungen im Rahmen der NEAFC angepasst oder präzisiert werden.
Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und…
Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jedes Jahr mindestens 5 % der Anlandungen oder Umladungen von frischem Fisch und mindestens 7,5 % der Anlandungen oder…
Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um…
Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen…
Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Dorsch, Hering und Sprotte festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.…
Kontrollen 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.