Art. 53 32007R0041
Kontrollen
1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im Sinne des Artikels 49 in ihren Häfen.
2.
Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
3.
Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenig Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.