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Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Staatsangehörigen und Einwohnern im Falle von Binnenmarkt-Notfällen die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Um solche Reisen zu erleichtern, sollten es andere Mitgliedstaaten diesen Staatsangehörigen und Einwohnern gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder durch ihr Hoheitsgebiet zu reisen, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus…
Maßnahmen, durch die Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,…
Diese Richtlinie sollte nicht das Recht verleihen, in einen Mitgliedstaat zu reisen, sich dort aufzuhalten oder seinen Wohnsitz zu nehmen, um eine…
Hält es ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für erforderlich, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus…
Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, aus zwingenden…
Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.