Erwägungsgrund 3 32015D0740
Die Nummern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) sehen als restriktive Maßnahmen vor, dass gegen vom gemäß Nummer 16 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden „Ausschuss“) benannte Personen und Organisationen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Ferner enthalten die Nummern 6, 7 und 8 der Resolution 2206 (2015) die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 12 der Resolution unterliegen.