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Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Abschnitt werden die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen,…
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und…
Um außerdem die Verhältnismäßigkeit dieser Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit…
Notfallverfahren sollten in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des…
Notfallverfahren sollten in den Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und…
Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.