Erwägungsgrund 30 32024R2747
Die vorliegende Verordnung sollte die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates getroffenen Maßnahmen unberührt lassen.
Die vorliegende Verordnung sollte die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates getroffenen Maßnahmen unberührt lassen.