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Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so sollte die Kommission diese Informationen an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterleiten und die Koordinierung der Reaktion straffen. Um die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen während eines Binnenmarkt-Notfalls sicherzustellen und den Binnenmarkt-Notfall zu beenden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit empfehlen können, diese Waren oder Dienstleistungen zu verteilen. Die Kommission sollte bei der Koordinierung dieser Verteilung Unterstützung bieten.
Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante…
Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen in…
Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen oder über ein diesbezügliches Risiko…
Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe…
Um sicherzustellen, dass der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen für Maßnahmen seine volle Wirkung im Rahmen des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den…
Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.