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Am 24. Oktober 2024 hat der Rat den Prozentsatz des von den Zentralverwahrern zu entrichtenden finanziellen Beitrags, der zur Unterstützung der Ukraine durch Unionsprogramme gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP zu verwenden ist, auf 95 % angepasst. Am selben Tag hat der Rat die in Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Aufteilung des als externe zweckgebundene Einnahmen auf den Unionshaushalt übertragenen finanziellen Beitrags angepasst und hat 100 % dieses Beitrags dem Mechanismus zugewiesen werden. Die Union hat daher die erforderlichen Schritte unternommen, um die weitere Verwendung des finanziellen Beitrags für den Mechanismus sicherzustellen.
(1) Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760 geänderten Beschlusses 2014/512/GASP des Rates auf den Unionshaushalt…
Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert wurde, um vorzusehen, dass Zentralverwahrer…
Dem Artikel 1a werden folgende Absätze angefügt: „(9) Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen…
„ANHANG XLI Aufteilung des finanziellen Beitrags auf die Finanzierungsinstrumente (1) Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Beschluss (GASP) 2024/1470…
Am 21. Mai 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates angenommen. Die Verordnung (EU) 2024/1469…
Die an die Union gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.