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Die Kommission überprüft regelmäßig die Einhaltung der Artikel 21 bis 27 und der Artikel 29 bis 32 sowie der in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sicherstellen, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten ihren Verpflichtungen aus diesen Artikeln nachkommen. Die Kommission handelt in Absprache mit dem PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.
Liegen der Kommission Hinweise auf Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 vor, so kann sie eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Anhörung des Mitgliedstaats und der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde ab.
Unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Untersuchung dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls den betreffenden gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten mit, und sie kann eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die Artikel 21 bis 27 sowie 29 bis 32 und die in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakte von diesem Mitgliedstaat eingehalten wurden. Sie übermittelt diese Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat.
Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 258 AEUV sollte die Kommission regelmäßig überprüfen, ob die Mitgliedstaaten diese Verordnung einhalten. Bei der…
Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass die Grundsätze und Regeln der Artikel 14 und 15 nicht…
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 14 genannten…
Die Mitgliedstaaten sollten die Übereinstimmung von Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie überprüfen und Beschwerden oder Berichten über die…
Jede nationale Aufsichtsbehörde führt — in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 — die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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