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Für die Anwendung der Gebührenregelung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen und Verfahren für die Artikel 29 bis 32, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren, und die Modalitäten für die Übermittlung von Daten durch die nationalen Aufsichtsbehörden an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der…
Die Kommission erlässt, ausgehend von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätzen, Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist: Diese…
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Höhe der Gebühr wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Diese…
Die Kommission erlässt ausgehend von den in Absatz 3 dargelegten Grundsätzen eine Durchführungsverordnung, in der Folgendes festgelegt ist: Diese…
Die nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absätze 1 und 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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