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Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug gelten, die an Flughäfen mit weniger als 80 000 Flugbewegungen pro Jahr nach Instrumentenflugregeln (IFR) erbracht werden. Die Festlegung von Leistungszielen für solche Dienste hätte nur einen geringen Mehrwert, da solche Ziele in den meisten Fällen nahe Null liegen würden. Darüber hinaus würde die Aufnahme dieser Dienste in das Leistungssystem und die Gebührenregelung, die durch diese Verordnung festgelegt werden, zu einem unverhältnismäßigen administrativen und finanziellen Aufwand im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen in Form einer Leistungsverbesserung und einer besseren Qualität der Dienste führen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass solche Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug dem Leistungssystem und der Gebührenregelung unterliegen.
Dieser Artikel und die Artikel 22 bis 28 gelten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,…
Die Artikel 29 bis 36 gelten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag…
Die Artikel 21 bis 34 gelten nicht für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr…
Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten den effizienten, nachhaltigen und kontinuierlichen Betrieb des europäischen ATM-Systems gewährleisten und…
Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen, einschließlich ihrer…
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anreizregelungen sollte die Kommission die Anwendbarkeit solcher Regelungen auf Situationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.