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Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen, einschließlich ihrer Finanzierung, sollten nicht dem Leistungssystem und der Gebührenregelung unterliegen, die durch diese Verordnung festgelegt werden. Daher sollten die Kosten ihrer Dienste nicht als festgestellte Kosten im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dieses System und diese Regelungen auf Streitkräfte anzuwenden, die solche Dienste erbringen. Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten für Streitkräfte gelten, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für den allgemeinen Flugverkehr erbringen.
Die Artikel 21 bis 34 gelten nicht für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr…
Die Gebührenregelung sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass die Luftraumnutzer die nicht anderweitig abgedeckten Kosten für die Erbringung von Diensten und…
Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug gelten, die an Flughäfen mit weniger als 80 000…
Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten den effizienten, nachhaltigen und kontinuierlichen Betrieb des europäischen ATM-Systems gewährleisten und…
Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten im Leistungssystem und in der Gebührenregelung klar definierte Aufgaben haben,…
Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß Absatz 2 die folgenden Grundsätze: a) Gebühren für die Verfügbarkeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.