Erwägungsgrund 29 32024R2803
Bei der Vergabe von Aufträgen für Flugverkehrsdienste für die Flugplatzkontrolle und die Anflugkontrolle sollte die Festlegung von Leistungszielen gemäß dieser Verordnung nicht gelten. Die Diensteanbieter sollten jedoch Daten über die Leistung der Flugsicherungsdienste bereitstellen. Werden Flugverkehrsdienste für die Flugplatzkontrolle und die Anflugkontrolle in Auftrag gegeben, so sollten die technischen Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung Anforderungen an die Qualität der Dienste umfassen.