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Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten im Leistungssystem und in der Gebührenregelung klar definierte Aufgaben haben, insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung der Leistungspläne, die Genehmigung dieser Pläne und die Überwachung der Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten.
Im Falle einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Lufträumen, für die zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig sind, stellen die…
Die nationale Aufsichtsbehörde bewertet in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde — unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 ergebenden…
Die nationalen Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die…
Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Leistungspläne für Flugsicherungsdienste entwickeln, um das Leistungsniveau des Flugverkehrsmanagements über das Niveau…
Die Gebührenregelung sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass die Luftraumnutzer die nicht anderweitig abgedeckten Kosten für die Erbringung von Diensten und…
Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten den effizienten, nachhaltigen und kontinuierlichen Betrieb des europäischen ATM-Systems gewährleisten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.