Erwägungsgrund 5 32024R2838
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Sachverständigen und Berufsverbände, die für die Einstufung der Fischereierzeugnisse nach Frische und Größe benannt wurden, und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anschließend über etwaige Änderungen des Verzeichnisses. Da diese Anforderung veraltet und nicht mehr erforderlich ist, um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu erreichen, sollte sie nicht mehr gelten.