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Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten sollte die Kommission oder die Agentur in der Lage sein, anhand statistischer Informationen im Zusammenhang mit gesundheitlicher Notversorgung den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Dies würde Informationen über die Verwendungen von Stoffen, die im Rahmen einer Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingereicht werden, sinnvoll ergänzen und gleichzeitig eine bessere Priorisierung von Stoffen ermöglichen, die einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, und in die Risikomanagementprozesse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und möglicherweise anderen Rechtsakten der Union einfließen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sollten die detaillierten Bestimmungen über die Grundsätze zur Methodik…
Im Anschluss an die Sicherheitsbewertung eines bestimmten Stoffes oder einer Stoffzusammensetzung sollte eine Risikomanagemententscheidung darüber ergehen, ob…
wenn sie von dem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Agentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten…
Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die…
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen den benannten Stellen alle verfügbaren, für eine angemessene gesundheitliche Notversorgung…
Daten und Informationen, die sich im Rahmen von Regulierungsverfahren gemäß den Titeln VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.