Erwägungsgrund 4 32024R2895
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 darf Listeria monocytogenes in 25 g verzehrfertigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind, und die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, nicht nachweisbar sein, bevor sie die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, verlassen haben, wenn er nicht nachweisen kann, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet. In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist jedoch kein Kriterium vorgesehen, das für diese Lebensmittel gilt, sobald sie die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, verlassen haben, wobei immer noch nicht gewährleistet werden kann, dass der Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer dieser Lebensmittel nicht überschritten wird.