Erwägungsgrund 92 32021R0023
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Verordnung Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen, in denen die Tätigkeiten der CCP kritisch oder wichtig für die lokalen Finanzmärkte sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, in denen Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihre Kunden ansässig sind und in denen verbundene Handelsplätze und Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind.