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Juristische Personen, die als ESG-Rating-Anbieter in der Union tätig sein möchten, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
eine von der ESMA gemäß Artikel 6 erteilte Zulassung,
ein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 10 und Erfüllung der in jenem Artikel genannten Bedingungen,
eine Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 11,
eine Anerkennung gemäß Artikel 12.
beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,
Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.
ob die Anforderungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die in der Union tätig werden wollen, angemessen sind,
in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.
ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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