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(1) Aufbewahrungspflichten ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte: a) für jedes ESG-Rating (falls angezeigt): i) die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes ESG-Rating handelt, sowie das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde; ii) die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben; · b) die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der ESG-Ratings erhaltenen Entgelte; c) die Kontenaufzeichnungen für jeden Nutzer von ESG-Ratings; d) die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet; e) die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden; f) Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen; g) die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik; h) Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden; i) alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. (2) Auslagerung Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. b) Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt. c) Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen. d) Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte. e) Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden. f) Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.
ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem…
ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in den Anhängen I und II genannten Angaben.
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums seiner…
ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige, unabhängige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung über alle Aspekte der Abgabe ihrer…
ESG-Rating-Anbieter legen den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten von bewerteten Objekten mindestens die in Anhang III Nummer 2…
(1) Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit Gemäß Artikel 23 dieser Verordnung veröffentlichen ESG-Rating-Anbieter auf ihrer Website und über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.