Erwägungsgrund 18 32024R3005
Diese Verordnung sollte nicht für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung gelten, die nicht zur Erstellung eines ESG-Ratings führen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Produkte oder Dienstleistungen gelten, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, darunter Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie externe Bewertungen und Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen, und zu als nachhaltig vermarkteten Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine von dem externen Bewerter oder dem Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebene ESG-Ratings enthalten. Die externen Bewertungen umfassen Offenlegungen vor der Emission, z. B. über Factsheets für europäische grüne Anleihen oder Rahmen von als nachhaltig vermarkteten Anleihen sowie Bewertungen von Offenlegungen nach der Emission, etwa jährliche Erlösverwendungsberichte für europäische grüne Anleihen, und Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen und Berichte über als nachhaltig vermarktete Anleihen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Ratings gelten, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, da diese Ratings nicht auf Investitionsanalysen, Finanzanalysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind. Schließlich sollte diese Verordnung nicht für ESG-Kennzeichnungstätigkeiten gelten, vorausgesetzt, dass die Unternehmen, Finanzinstrumenten oder entsprechenden Produkten verliehenen Gütesiegel nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind.